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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Teilnahmebedingungen / AGB

Stand: 01.05.2022
 

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

 

 

§ 1

Durchführung

(1) Träger ist die „Deutsche Sozialakademie“ (Inhaber: A. Langner) mit Sitz in Berlin. Die Deutsche Sozialakademie trägt die Verantwortung für die Ausgestaltung der angebotenen Leistungen. Die Deutsche Sozialakademie verpflichtet sich – ausgenommen bei Verhinderung durch höhere Gewalt – alle Voraussetzungen  zum reibungslosen Ablauf der Präsenzzeiten durch qualifizierte Fachkräfte und ggf. zur individuellen Überwachung der Lernfortschritte zu schaffen.

(2) Für sämtliche Angebote der Deutsche Sozialakademie gilt, dass für eine Durchführung das Erreichen einer erforderlichen Mindestanzahl von Teilnehmenden notwendig ist. Ein Anspruch auf Durchführung besteht nicht. Die Deutsche Sozialakademie behält sich vor, Termine bei mangelnder Belegung oder höherer Gewalt zu verlegen oder abzusagen. In diesem Falle werden geleistete Anzahlungen selbstverständlich in vollem Umfang verrechnet bzw. zurück erstattet.

(3) Im Rahmen der verschiedenen Angebote setzt die Deutsche Sozialakademie auch externe Beratende bzw. Dozierende (assoziierte Kollegen), über hierfür geschlossene Werk-/Honorarverträge, ein. Sie sind in der Regel auf den Einsatz vorbereitet bzw. qualifiziert. Sollte auf Grund von nicht durch die Deutsche Sozialakademie zu verantwortende Umständen eine Nichtleistung oder eine unakzeptable Leistung durch Beratende bzw. Dozierende erbracht werden, so können gegenüber der Deutsche Sozialakademie keine Haftungsansprüche geltend gemacht werden. Die Deutsche Sozialakademie verpflichtet sich jedoch, bei solcher Art auftretenden Mängeln für einen Ausgleich – in der Regel Wiederholung des Kursteiles – des betreffenden Inhaltes zu sorgen.

(4) Kommt es zu einem Abbruch einer laufenden Beratung oder Qualifizierung auf Grund von höherer Gewalt, so übernimmt die Deutsche Sozialakademie keine Schadenersatzzahlungen. Dies gilt auch bei sehr kurzfristigen Absagen von Terminen aufgrund von extremer Witterungslage (z.B. Eisregen) oder in Folge von Verhinderung durch Unfall oder extrem kurzfristiger Erkrankung. Kommt es zu Verspätungen bei der Anreise zum Veranstaltungsort, so werden die durch Verspätung versäumten Stunden in der Regel nachgearbeitet. Die Abstimmung hierzu treffen Beratende bzw. Dozierende einvernehmlich mit den Teilnehmenden.

(5) Die an einer Qualifizierung Teilnehmenden verpflichten sich, soweit sie nicht schwerwiegende Gründe daran hindern, die für den Erwerb des Lernstoffes erforderliche Zeit aufzuwenden, vorgesehene Präsenzveranstaltungen zu besuchen und die ggf. erhaltenen Unterlagen sorgfältig zu bearbeiten. Bei Verhinderung am Besuch der Präsenzzeiten benachrichtigen Teilnehmende – möglichst vorher – die Deutsche Sozialakademie. Die Regelungen zur Zertifikatserteilung (§8 Abs. 6) sind zu beachten.

(6) Die Teilnehmenden verpflichten sich zur Beachtung und Einhaltung der Hausordnung der jeweiligen Veranstaltungsorte. Sie haften für Verstöße dagegen bzw. für von ihnen zu verantwortende Beschädigungen an Einrichtungen gegenüber der Veranstaltungsorte.

(7) Für Schäden, die den Teilnehmenmenden durch die Deutsche Sozialakademie bzw. deren Mitarbeitenden entstehen, haftet die Deutsche Sozialakademie nur, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Die Haftung ist auf die Höhe des Betrages der jeweiligen Dienstleistungserbringung begrenzt. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Es besteht eine Betriebshaftpflichtversicherung (410 / 29 / 537159820 abgeschlossen über die Trainerversorgung e.V.).

 

§2

Didaktik, Methodik, Pädagogik, Erfolg

(1) Für die Didaktik und Methodik ist die durchführende Person verantwortlich. Die Auftraggeberin hat ein Mitspracherecht. Stellt die durchführende Person während der Veranstaltung fest, dass aufgrund des Verlaufs (z.B. infolge von Rückständen der Teilnehmenden in vorausgesetzten Gebieten) Änderungen am ursprünglich mit der Auftraggeberin vereinbarten Konzept nötig sind, so entscheidet die durchführende Person über Art und Umfang der Änderung im Rahmen des pädagogischen Ermessensspielraums. Die durchführende Person kann nach freiem Ermessen einzelne Punkte im Hinblick auf die Gesamtzielsetzung ausweiten und dafür andere teilweise vernachlässigen. Die durchführende Person wird aus ihrer Sicht notwendige Veränderungen am geplanten Ablauf mit den Teilnehmenden besprechen. Die durchführende Person wird die Auftraggeberin über die als notwendig erachteten konzeptionellen und didaktischen Veränderungen zum frühesten möglichen Zeitpunkt informieren. Es besteht kein Recht der Auftraggeberin, das Honorar zu kürzen.

(2) Die durchführende Person kann den Erfolg nicht garantieren. Sie wird aber nach besten Kräften und Wissen gemeinsam mit den Teilnehmenden den Erfolg anstreben.

 

§ 3

Anmeldeverfahren und Zahlungsmodalitäten

(1) Anmeldungen können schriftlich (Brief, Fax) oder elektronisch (Internet, E-Mail) erfolgen. Bis 3 Monate vor Beginn der Veranstaltung ist ein Rücktritt jederzeit ohne Anrechnung von Kosten möglich. Es gelten die Regeln der Datenschutzvereinbarung.

(2) Die qualifizierungsspezifischen Bewerbungsunterlagen werden mit der Anmeldung eingereicht – nach Rücksprache ist späteres Einreichen möglich.

(3) Mit der Anmeldung – frühestens jedoch 3 Monate vor Qualifizierungsbeginn – ist eine Anmeldegebühr in Höhe des bei der jeweiligen Beratung bzw. Qualifizierung genannten Betrages auf die angegebene Kontoverbindung zu überweisen.

(4) Die Zahlung der Gebühren (bei Vollzahlung) bzw. der ersten Monatsrate (bei Teilzahlung) erfolgt bis spätestens zum Beginn des Monats, in dem die Qualifizierung beginnt. Teilnehmende erhalten entsprechende Zahlungsformulare.

(5) Die Teilnehmenden überweisen das Teilnahmeentgelt gemäß der gewählten Zahlungsform.

(6) Sind Zahlungen vor Ort möglich können diese in bar oder per EC / Kreditkarte erfolgen. Anfallende Kosten gehen zu Lasten des Teilnehmenden.

(7) Die Gebühren sind bei der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung sowie in der Rechnung angegeben. Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sind in den Gebühren nicht enthalten.

 

§ 4

Rücktrittsregelungen vor Beginn der Veranstaltung

(1) Erfolgt ein Rücktritt länger als 3 Monate vor Beginn der Veranstaltung (Stichtag ist das identische Tagesdatum des entsprechenden Monats in Bezug auf den Starttag), dann entstehen keine Kosten, evtl. bereits gezahlte Anmeldegebühren werden dann in voller Höhe erstattet.

(2) Bei einem Rücktritt von drei Monaten bis zu einem Monat vor Beginn erfolgt eine Erstattung der Anmeldegebühr abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 20 % der Anmeldegebühr.

(3) Erfolgt ein Rücktritt in kürzerem Zeitabstand als 1 Monat vor Beginn der Veranstaltung, dann verfällt die Anmeldegebühr in voller Höhe.

 

§ 5

Ausstiegsregelungen nach Beginn der Veranstaltung

(1) Unterschieden wird nach Beratung/Seminar/Workshop (das sind Angebote mit nur einem Kursblock bis zu maximal 12 Tagen) und Weiterbildungen (das sind Angebote mit einem Kursblock von mehr als 12 Tagen oder Angebote mit mehr als einem Kursabschnitt Präsenzunterricht, also z.B. über zwei Wochenenden).

(2) Ein Weiterbildungsvertrag kann erstmals nach der 3. Unterrichtsveranstaltung bzw. zum Ende des dritten Monats nach Qualifizierungsbeginn (es gilt die jeweils kürzere Frist) und danach monatlich mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform, sie kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Es wird die Kündigung per eingeschriebenen Brief empfohlen.

(3) Erfolgt ein Rücktritt im Verlauf der Qualifizierung, sind die Kosten bis einschließlich des Monats, an dem die Kündigung laut §4 Abs. 2 wirksam wird, zu entrichten.

(4) Haben Teilnehmende die Kursgebühr komplett gezahlt, so werden die Kosten anteilig zurück erstattet. Der Erstattungsbetrag errechnet sich wie folgt: die gezahlte Kursgebühr (ohne Anzahlung) wird durch die Zahl der Monate geteilt, die der Anzahl der Ratenzahlungen für diesen Qualifizierungsgang entspricht. Dieser ermittelte Wert wird multipliziert mit der Anzahl der noch für die Ratenzahler dieses Qualifizierungsganges verbleibenden restlichen Monate.

(4) Bei einem Ausstieg aus einer Beratung/einem Seminar/einem Workshop erfolgt keine Erstattung der Gebühren.

 

§ 6

Unterbrechung einer Veranstaltung

In Rücksprache mit der Akademieleitung besteht in der Regel die Möglichkeit, bei unumgänglicher Unterbrechung der Veranstaltung diese zu einem späteren Zeitpunkt zu wiederholen. Dabei sollten die betreffenden Teilnehmenden nach Möglichkeit wieder in vollem Umfang an der entsprechenden Veranstaltung teilnehmen. In einem solchen Fall werden als Kosten lediglich die Kosten berechnet, die bei der ersten Teilnahme bis zum Ausscheiden noch nicht gezahlt worden sind (bzw. Rückerstattungsbetrag aus dem Absatz zuvor).

 

§ 7

Veranstaltungsorte, Wegbeschreibungen

(1) Die Veranstaltungsorte entnehmen Sie bitte den jeweiligen Informationen.
(2) Eine ausführliche Wegbeschreibung können Sie mit der Anmeldebestätigung anfordern.

 

§ 8

Abschlusszertifikat

(1) Teilnehmende erhalten für die jeweilige Weiterbildung ein Abschlusszertifikat der Deutsche Sozialakademie mit einem Bewertungssatz gemäß folgendem Schlüssel:

100 bis 92 Punkte

mit hervorragendem Erfolg

91 bis 81 Punkte

mit sehr gutem Erfolg

80 bis 67 Punkte

mit gutem Erfolg

66 bis 50 Punkte

mit Erfolg

50 bis 0 Punkte

teilgenommen

 

(2) Liegt einer Kursbewertung ein anderer Punkteschlüssel zu Grunde, so wird dieser sinngemäß umgerechnet.

(3)  Es enthält:

  • Bezeichnung der Veranstaltung              
  • Personalien teilnehmende Person 
  • Inhalt und Bewertung            
  • Datum des Kursendes           
  • Unterschrift und Siegelstempel der Deutsche Sozialakademie

(4) Zwischennoten sind nicht zulässig.

(5) Es kann zusätzlich der Notendurchschnitt, berechnet auf eine Stelle hinter dem Komma, ohne weitere Rundung, angegeben werden.

(6) Werden mehr als 10% Prozent der Präsenzzeiten ohne Ausgleich versäumt, kann kein Zertifikat erstellt werden.

(7) Ein Zertifikat wird nur ausgestellt, wenn alle in der Qualifikation erforderlichen Leistungsnachweise erbracht wurden.

(8) Für Beratungen/Seminare/Workshops können Teilnahmebestätigungen ausgestellt werden.

 

§ 9

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

Irrtümer und Druckfehler vorbehalten.